Wer online einen Vertrag widerrufen möchte, muss dafür bislang häufig nach Kontaktmöglichkeiten oder Formularen suchen. Ab dem 19. Juni 2026 kommt für bestimmte Online-Verträge ein zusätzlicher Weg hinzu: Unternehmen müssen bei widerrufsfähigen Fernabsatzverträgen, die über eine Website oder App abgeschlossen werden, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Umgangssprachlich wird sie oft als Widerrufsbutton bezeichnet.
Neue Pflicht ab 19. Juni 2026: Widerruf direkt über Website oder App
Die neue Vorgabe tritt am 19. Juni 2026 in Deutschland in Kraft.[1] Ab diesem Stichtag müssen Unternehmen bei betroffenen Fernabsatzverträgen eine leicht zugängliche elektronische Widerrufsfunktion anbieten, wenn Verbraucher den Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen haben. Dazu zählen insbesondere Websites und Apps.
Deutschland setzt damit Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2023/2673 um, die eine elektronische Widerrufsfunktion für entsprechende Fernabsatzverträge vorsieht.[2] Die Funktion ist allerdings nur relevant, wenn für den konkreten Vertrag ein Widerrufsrecht besteht. Bei individuell angefertigten Waren, etwa maßgefertigten Möbeln, kann das Widerrufsrecht weiterhin ausgeschlossen sein.[3]
So funktioniert der digitale Widerruf
Die Widerrufsfunktion muss während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Sie muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.[1]
Nach dem Aufruf der Funktion muss der Anbieter dir ermöglichen, deinen Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags und ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung anzugeben oder zu bestätigen. Anschließend übermittelst du den Widerruf über eine Bestätigungsfunktion, die mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.[1]
Nach dem Absenden muss das Unternehmen dir unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, zum Beispiel per E-Mail. Diese Bestätigung muss zumindest den Inhalt deiner Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthalten.[1]
Was bedeutet das für dich?
Bis zum 19. Juni 2026 gelten die bisherigen Möglichkeiten zum Widerruf weiter. Auch danach ersetzt der Widerrufsbutton andere Wege nicht. Du kannst einen widerrufsfähigen Vertrag weiterhin durch eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Unternehmen widerrufen, etwa per E-Mail oder Brief.[4]
Nutzt du künftig die neue Widerrufsfunktion, solltest du die Eingangsbestätigung aufbewahren. Sie dokumentiert den Inhalt deiner Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs beim Unternehmen. Entscheidend bleibt außerdem, ob für den jeweiligen Vertrag überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Quellen
- Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 28: Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (abgerufen am 27.05.2026)
- Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 (abgerufen am 27.05.2026)
- § 312g BGB: Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und Ausnahmen (abgerufen am 27.05.2026)
- § 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (abgerufen am 27.05.2026)
Stand: · Inhalte werden bei Bedarf aktualisiert.