Folge uns auf
Homepage » Haushalt » Reparatur & Wartung » Handwerker kommt nicht: Vom Anruf bis zur Frist
Warten ohne Rückmeldung

Handwerker kommt nicht: Vom Anruf bis zur Frist

Kommt der Handwerker nicht zum vereinbarten Termin, ruf zuerst beim Betrieb an und halte den ausgefallenen Besuch anschließend schriftlich fest. Prüfe dabei, ob ihr eine feste Uhrzeit, ein Zeitfenster oder nur eine unverbindliche Aussicht vereinbart habt. Bleibt eine Antwort aus oder wirst du erneut vertröstet, verlange die Leistung schriftlich und setze bei Bedarf eine angemessene Frist.

Droht durch austretendes Wasser, einen gefährlichen Defekt oder den Ausfall einer sicherheitsrelevanten Anlage weiterer Schaden, hat die Schadensbegrenzung Vorrang vor dem normalen Fristenablauf.

Direkt nach dem verpassten Termin

Schau zunächst in die Terminbestätigung, das Angebot und die letzten Nachrichten. „Dienstag um 10 Uhr“, „Dienstag zwischen 8 und 12 Uhr“ und „Wir versuchen es nächste Woche“ sind drei verschiedene Absprachen. Bei einem Zeitfenster ist der Termin erst verstrichen, wenn dieses Zeitfenster vorbei ist. Eine starre Wartezeit von 15 oder 30 Minuten gibt es nicht.

Ist eine feste Uhrzeit verstrichen, ruf beim Betrieb an. Frage, ob der Monteur noch kommt und wann du mit ihm rechnen kannst. Ein Einsatz beim vorherigen Kunden kann länger dauern, doch ein vages „irgendwann heute“ muss nicht deinen ganzen Tag blockieren. Du kannst um eine konkrete Rückmeldung bitten und sagen, bis wann du noch zu Hause bist.

Notiere Datum und Uhrzeit des Anrufs, den Namen der Kontaktperson und die genannte Zusage. Ist niemand erreichbar, schicke eine E-Mail oder eine andere Nachricht, deren Versand du später belegen kannst. Der Text darf knapp bleiben: „Für heute war um 10 Uhr ein Termin zur Reparatur der Armatur vereinbart. Bis 10.45 Uhr ist niemand erschienen. Bitte teilen Sie mir heute mit, ob der Termin noch stattfindet.“

Bewahre dazu die Auftragsbestätigung, frühere Nachrichten und gegebenenfalls die Anrufliste auf. Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer die vereinbarte Werkleistung; was genau vereinbart wurde, ergibt sich aber aus dem konkreten Auftrag.[1]

Fester Termin, Zeitfenster oder lose Ankündigung

Ein kalendermäßig bestimmter Leistungstermin kann für die Frage des Verzugs eine wichtige Rolle spielen. Nach § 286 BGB kann eine Mahnung unter anderem entbehrlich sein, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Verzug setzt allerdings auch voraus, dass die Leistung fällig ist und der Betrieb die Verzögerung zu vertreten hat.[2]

Praktisch bedeutet das: Ein fest bestätigter Montagstermin ist belastbarer als die Aussage, man werde sich „Anfang August“ melden. Bei einer losen Ankündigung solltest du den Betrieb zunächst schriftlich zu einer konkreten Terminvereinbarung auffordern. Sonst streitet ihr später womöglich nicht über das Nichterscheinen, sondern schon darüber, ob überhaupt ein verbindlicher Termin bestand.

Auch eine bestätigte Uhrzeit macht nicht jede Verspätung automatisch zu einem Anspruch auf Geld. Krankheit, fehlende Vorarbeiten eines anderen Gewerks oder sonstige Umstände, für die der Betrieb nicht verantwortlich ist, können die rechtliche Bewertung verändern. Die Verbraucherzentrale weist bei verzögerten Handwerkerleistungen ausdrücklich auf diese Abhängigkeit vom jeweiligen Fall hin.[3]

Nach der ersten Reaktion zählt die neue Zusage

Meldet sich der Betrieb und nennt einen nachvollziehbaren Ersatztermin, kannst du entscheiden, ob dieser für dich noch passt. Lass dir Tag, Uhrzeit oder Zeitfenster schriftlich bestätigen. Eine telefonische Entschuldigung ist angenehm, aber für die weitere Planung weniger nützlich als ein Satz mit Datum.

Ein neuer Termin sollte nicht einfach neben der alten Absprache stehen. Bitte um die ausdrückliche Bestätigung, dass er den ausgefallenen Termin ersetzt. Nenne außerdem den vereinbarten Auftrag, etwa „Austausch des defekten Ventils“ oder „Besichtigung des Feuchtigkeitsschadens“. So lässt sich später nicht versehentlich nur ein Rückruf oder eine erneute Vorbesichtigung als Erledigung behandeln.

Wirst du dagegen ohne Datum vertröstet, wechsle vom bloßen Nachfragen zur schriftlichen Aufforderung. Das gilt besonders, wenn andere Arbeiten davon abhängen. Kann der Maler erst nach dem Elektriker weiterarbeiten, solltest du diese Abhängigkeit im Schreiben nennen. Sie macht den möglichen Folgeschaden nicht automatisch ersatzfähig, erklärt dem Betrieb aber, weshalb eine belastbare Antwort gebraucht wird.

Bei weiterer Funkstille eine Frist setzen

Eine Fristsetzung benennt nicht nur deinen Ärger, sondern ein konkretes spätestes Datum für die vereinbarte Leistung. Die Verbraucherzentrale hält bei Verzögerungen häufig ein bis zwei Wochen für angemessen. Das ist keine feste Rechtsfrist: Ein kleiner, dringender Reparaturauftrag kann anders zu bewerten sein als eine umfangreiche, noch nicht begonnene Renovierung.[3]

Eine kurze Nachricht kann so formuliert sein:

„Für den Auftrag vom 8. Juli war am 24. Juli ein Termin vereinbart, der ohne Ausführung verstrichen ist. Ich fordere Sie auf, die vereinbarte Leistung spätestens bis zum 10. August 2026 auszuführen. Bitte bestätigen Sie mir innerhalb von zwei Werktagen einen Termin innerhalb dieser Frist.“

Sende das Schreiben auf einem Weg, den du nachweisen kannst. Eine E-Mail ist dafür im Alltag oft hilfreicher als eine weitere Gesprächsrunde am Telefon. Bei einem wertvollen oder bereits weit fortgeschrittenen Auftrag kann zusätzlich ein Einwurfeinschreiben sinnvoll sein. Maßgeblich bleibt, dass Inhalt und Zugang belegbar sind.

Schadensersatz statt der Leistung setzt nach § 281 BGB grundsätzlich voraus, dass eine angemessene Frist zur Leistung erfolglos abgelaufen ist; das Gesetz kennt allerdings Ausnahmen. Genau deshalb ist eine dokumentierte Frist meist der belastbarere Zwischenschritt als eine sofortige Kündigung oder Ersatzbeauftragung.[4]

Beim nächsten Versuch nicht vorschnell wechseln

Einen anderen Handwerker solltest du nicht allein deshalb beauftragen, weil der erste Termin misslungen ist. Solange der ursprüngliche Vertrag besteht, kann ein übereilter Wechsel neue Fragen auslösen: Wer darf noch leisten, welche Rechnung ist geschuldet und wer trägt mögliche Mehrkosten?

Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist kann eine Ersatzbeauftragung eher in Betracht kommen. Ob du vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz verlangen oder den Auftrag auf andere Weise beenden kannst, hängt vom Vertrag und vom Verlauf ab. Bei größeren Summen, einer Anzahlung oder einer laufenden Baustelle ist rechtliche Beratung sinnvoll, ehe du einen zweiten Betrieb verbindlich beauftragst.

Eine geleistete Anzahlung kannst du nicht allein wegen eines verpassten Besuchs automatisch zurückverlangen. Dafür kommt es unter anderem darauf an, ob der Vertrag wirksam beendet wurde und ob bereits Leistungen erbracht oder Material beschafft wurden. Eine Frist mit nachweisbarem Zugang schafft an dieser Stelle eine bessere Grundlage als mehrere mündliche Ultimaten.

Welche Kosten nachweisbar sein können

Ein verlorener Vormittag, umgestellte Möbel und Ärger über die Funkstille führen nicht automatisch zu einer Geldzahlung. Für einen möglichen Schadensersatz braucht es einen konkreten, nachweisbaren Schaden sowie die weiteren rechtlichen Voraussetzungen. Dazu kann je nach Fall etwa eine zurechenbare Mehrbelastung durch die Verzögerung gehören; pauschale Beträge für Freizeitverlust lassen sich daraus nicht ableiten.

Sammle Rechnungen, zusätzliche Fahrtkosten oder Belege über notwendige Sicherungsmaßnahmen, wenn solche Ausgaben tatsächlich anfallen. Behaupte gegenüber dem Betrieb nicht vorschnell eine Endsumme. Erst die Belege zeigen, was über den bloßen Zeitverlust hinausgeht. Auch Mehrkosten eines Ersatzbetriebs werden nicht automatisch vollständig vom ersten Betrieb getragen.

Wer ist in einer Mietwohnung dein Ansprechpartner?

Hat der Vermieter oder die Hausverwaltung den Handwerker beauftragt, ist der Betrieb häufig nicht dein eigener Vertragspartner. Melde den ausgefallenen Termin deshalb auch dort schriftlich und bitte um einen neuen Termin. Bei einem dringenden Mangel solltest du nicht eigenmächtig einen Auftrag vergeben, ohne die Zuständigkeit und das weitere Vorgehen zu klären.

Bei einem Notfall läuft die Reihenfolge anders

Bei austretendem Wasser oder einer vergleichbaren Gefahr wartest du nicht tagelang auf die Antwort des ursprünglich beauftragten Betriebs. Begrenze den Schaden, soweit das gefahrlos möglich ist, informiere den zuständigen Vermieter, die Hausverwaltung oder den Versicherer und organisiere bei Bedarf fachliche Nothilfe. Fotografiere den Zustand und bewahre Rechnungen sowie Nachrichten auf.

Ein gewöhnlicher Heizungstermin und ein akuter Wasseraustritt gehören nicht in denselben Ablauf. Im ersten Fall bleibt Zeit für Rückruf, Ersatztermin und Frist. Im zweiten Fall kann jede weitere Stunde den Schaden vergrößern. Ob und von wem die Kosten später ersetzt werden, ist davon getrennt zu prüfen.

Quellen

  1. § 631 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet, abgerufen am 27.07.2026)
  2. § 286 BGB – Verzug des Schuldners (Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet, abgerufen am 27.07.2026)
  3. Handwerker: Was bei einem Auftrag zu beachten ist (Verbraucherzentrale, abgerufen am 27.07.2026)
  4. § 281 BGB – Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet, abgerufen am 27.07.2026)
Verfasst von

Joachim Rügg

Digitaler Schutzpatron mit Grillzange: Joachim kombiniert Schweizer Präzision bei der Datensicherheit mit seiner Leidenschaft für gutes Essen und dem Talent, fast alles im Haushalt wieder flottzukriegen.

Zum vollständigen Autorenprofil →

Schreibe einen Kommentar