Ein kaputtes Smartphone oder eine defekte Waschmaschine muss künftig häufiger repariert werden können, statt direkt ersetzt zu werden. Die Grundlage dafür ist die europäische Recht-auf-Reparatur-Richtlinie. In Deutschland liegt inzwischen ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, den der Bundestag am 20. Mai 2026 erstmals beraten und anschließend an den zuständigen Ausschuss überwiesen hat.[1]
Für Verbraucher ist vor allem eine Unterscheidung wichtig: Bestimmte Geräte sollen auch nach Ablauf der gesetzlichen Mängelrechte beim Hersteller repariert werden können. Eine zusätzliche Verlängerung der Mängelrechte nach einer Reparatur soll dagegen nur für Kaufverträge gelten, die nach dem 31. Juli 2026 geschlossen werden.[2]
Was ist beim Recht auf Reparatur geplant?
Die EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die neuen Regeln bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen und ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.[3] In Deutschland soll dafür das Bürgerliche Gesetzbuch geändert werden.
Nach dem Regierungsentwurf sollen Hersteller bestimmte Produkte künftig auf Wunsch des Verbrauchers reparieren müssen, wenn keine gesetzlichen Mängelrechte gegenüber dem Verkäufer mehr bestehen. Die Reparatur darf kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt erfolgen und muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums erledigt werden.[2]
Das ist auch für Geräte interessant, die du bereits besitzt: Die Begründung des Gesetzentwurfs stellt ausdrücklich klar, dass es für diese Herstellerpflicht unerheblich sein soll, wann die zu reparierende Ware zuletzt verkauft wurde.[2]
Welche Geräte sollen erfasst sein?
Die geplante Reparaturpflicht gilt nicht pauschal für jedes Produkt im Haushalt. Erfasst werden Waren aus Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Anforderungen an die Reparierbarkeit bestehen. Dazu gehören derzeit unter anderem:
- Haushaltswaschmaschinen und Waschtrockner
- Geschirrspüler und Kühlgeräte
- Staubsauger
- Smartphones, Mobiltelefone und Tablets
- bestimmte elektronische Displays, Server und Datenspeicherprodukte
- bestimmte batteriebetriebene leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes oder E-Roller
Ein defektes Kleingerät fällt deshalb nicht automatisch unter das neue Recht. Entscheidend ist, ob die jeweilige Produktgruppe in den einschlägigen EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit enthalten ist.[2]
Was bedeutet das für dich?
Hast du bereits einen Kühlschrank, eine Waschmaschine oder ein Smartphone, kann das neue Recht später auch für dieses Gerät relevant werden. Ist die gesetzliche Frist für Mängelansprüche bereits abgelaufen und fällt dein Gerät unter die erfassten Produktgruppen, sollst du nach Inkrafttreten des deutschen Gesetzes eine Reparatur beim Hersteller verlangen können.
Aktuell lässt sich dieser neue Anspruch in Deutschland noch nicht geltend machen, denn das Gesetzgebungsverfahren läuft noch. Geht dein Gerät jetzt kaputt, bleiben zunächst die bisherigen Möglichkeiten: Ansprüche gegenüber dem Verkäufer innerhalb der gesetzlichen Mängelrechte, eine eventuell bestehende Garantie oder eine Reparatur auf eigene Kosten.
Kaufst du ein Gerät nach dem 31. Juli 2026 und tritt während der gesetzlichen Mängelrechte ein Defekt auf, soll sich eine Reparatur zusätzlich lohnen: Entscheidest du dich für die Nachbesserung statt für ein Ersatzgerät, soll sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate verlängern.[2]
Dürfen Hersteller Reparaturen erschweren?
Der Gesetzentwurf enthält auch Vorgaben gegen Reparaturhindernisse. Hersteller sollen keine Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen dürfen, die eine Reparatur behindern, sofern dafür keine legitimen und objektiven Gründe bestehen. Außerdem sollen sie eine Reparatur nicht allein deshalb ablehnen dürfen, weil zuvor eine unabhängige Werkstatt oder eine andere Person an dem Gerät gearbeitet hat.[2]
Für Verbraucher könnte das vor allem bei elektronischen Geräten wichtig werden, bei denen Ersatzteile, Softwarefreigaben oder frühere Reparaturversuche bislang eine weitere Reparatur erschweren können.
Wie geht es jetzt weiter?
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 20. Mai 2026 an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Damit ist das neue deutsche Recht noch nicht beschlossen. Die EU-Richtlinie verlangt jedoch, dass die nationalen Vorschriften bis zum 31. Juli 2026 umgesetzt und angewendet werden.[1][3]
Für deinen Alltag heißt das: Ein bereits vorhandenes, reparierbares Gerät kann künftig durchaus unter die neue Herstellerpflicht fallen. Ob und ab welchem genauen Zeitpunkt du diesen Anspruch in Deutschland nutzen kannst, steht endgültig fest, sobald das Umsetzungsgesetz beschlossen und veröffentlicht ist.
Quellen
- Deutscher Bundestag: Regierung plant Umsetzung der „Recht-auf-Reparatur-Richtlinie“ (abgerufen am 26.05.2026)
- Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren, Drucksache 21/5923 (abgerufen am 26.05.2026)
- EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren (abgerufen am 26.05.2026)
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