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Wann muss eigentlich kein Trennungsunterhalt gezahlt werden?

Nachdenkliches Päärchen - Symbolbild für das Thema: Wann muss eigentlich kein Trennungsunterhalt gezahlt werden?

Du fragst dich vielleicht, wann muss kein Trennungsunterhalt gezahlt werden? Diese Frage beschäftigt viele Paare, die sich getrennt haben oder eine Trennung in Erwägung ziehen. Trennungsunterhalt ist ein wichtiges Thema im Familienrecht, das für die finanzielle Situation beider Partner weitreichende Folgen haben kann. Es gibt jedoch Situationen, in denen kein Trennungsunterhalt fällig wird.

In diesem Artikel erfährst du, unter welchen Umständen du keinen Trennungsunterhalt zahlen musst. Wir werfen einen Blick auf Ausnahmen von der Unterhaltspflicht, besondere Situationen beim Trennungsunterhalt und wie du deine Rechte durchsetzen kannst. Dabei gehen wir auch auf wichtige Aspekte wie die Düsseldorfer Tabelle, den Selbstbehalt und das Trennungsjahr ein. So bekommst du einen umfassenden Überblick über dieses komplexe Thema.

Ausnahmen von der Trennungsunterhaltspflicht

Wenn du dich gerade von deinem Partner trennst, fragst du dich vielleicht, ob du Trennungsunterhalt zahlen musst. Es gibt tatsächlich einige Situationen, in denen kein Trennungsunterhalt fällig wird. Lass uns die wichtigsten Ausnahmen genauer anschauen.

Kurze Ehedauer

Eine kurze Ehedauer allein reicht nicht aus, um den Trennungsunterhalt zu verweigern. Selbst wenn ihr nur sechs Wochen zusammengelebt habt, kann ein Anspruch bestehen [1]. Trotzdem spielt die Dauer der Ehe eine Rolle bei der Beurteilung. Als kurz gilt eine Ehe, wenn zwischen Heirat und Scheidungsantrag nicht mehr als drei Jahre vergangen sind [2].

Bei einer kurzen Ehe lässt sich leichter begründen, dass der andere Partner wieder arbeiten gehen sollte [2]. Die Gerichte schauen sich aber immer den Einzelfall an. Sie prüfen, ob ihr eure Lebensführung schon aufeinander abgestimmt und gemeinsame Ziele entwickelt hattet [3]. Habt ihr zum Beispiel Kinder, ist das eine ganz andere Situation, als wenn ihr beide vorher etwa gleich gut verdient habt [2].

Gleiches Einkommen beider Ehepartner

Verdienst du etwa genauso viel wie dein Ex-Partner, besteht wahrscheinlich kein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der Grund: In diesem Fall wärt ihr beide gleich bedürftig und keiner müsste den anderen finanziell unterstützen [4].

Es gibt sogar eine Art Bagatellgrenze, den sogenannten Erwerbstätigenbonus. Wenn der Einkommensunterschied zwischen euch weniger als zehn Prozent beträgt, kann es unbillig sein, Unterhalt zu verlangen [1]. Du hast nur dann Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn dein Partner deutlich mehr verdient als du. Als Faustregel gilt: Dir stehen 45% der Differenz eurer Einkommen zu, deinem Ex-Partner bleiben 55% [4].

Verwirkungstatbestände

Es gibt noch weitere Gründe, warum der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfallen kann. Diese nennt man Verwirkungstatbestände. Hier einige wichtige Beispiele:

  1. Neue Partnerschaft: Lebst du dauerhaft mit einem neuen Partner zusammen, kann der Unterhaltsanspruch wegfallen. Das kann schon nach einem Jahr der Fall sein, wenn sich die neue Beziehung gefestigt hat [5].
  2. Straftaten: Hast du eine schwere Straftat gegen deinen Ex-Partner oder einen nahen Angehörigen begangen, kann das zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen [5] [6].
  3. Mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit: Wenn du absichtlich oder leichtfertig dafür sorgst, dass du bedürftig wirst, kann das deinen Anspruch verwirken. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn du grundlos deinen Job aufgibst oder Vermögen verschwendest [6].
  4. Vernachlässigung der Unterhaltspflicht: Hast du längere Zeit vor der Trennung deine Pflicht zum Familienunterhalt grob verletzt, kann das ebenfalls zur Verwirkung führen [6].
  5. Fehlverhalten in der Ehe: Ein schwerwiegendes Fehlverhalten deinerseits, wie zum Beispiel der „Ausbruch aus einer intakten Ehe“, kann den Unterhaltsanspruch gefährden. Dabei reicht es nicht, dass du dich einem neuen Partner zuwendest. Es muss die wesentliche Ursache für das Scheitern der Ehe sein [6].

Es ist wichtig zu wissen, dass die Gerichte immer den Einzelfall betrachten. Sie wägen ab, ob es unter Berücksichtigung aller Umstände grob unbillig wäre, wenn der Ex-Partner Unterhalt zahlen müsste. Dabei berücksichtigen sie auch die Interessen gemeinsamer Kinder.

Denk daran: Nach der Trennung musst du nicht sofort arbeiten gehen, wenn du auch in der Ehe nicht berufstätig warst. Das Gleiche gilt, wenn du ein Kind bis zum dritten Lebensjahr betreust, krank bist oder nachweislich arbeitslos [4]. In diesen Fällen bleibt der Unterhaltsanspruch in der Regel bestehen.

Besondere Situationen beim Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt bei Hausfrauenehe

Wenn du in einer sogenannten Hausfrauenehe lebst und dich von deinem Partner trennst, musst du dir keine Sorgen machen, sofort eine Arbeit finden zu müssen. Das Gesetz schützt dich in dieser Situation. Während des Trennungsjahres wird von dir nicht erwartet, dass du eine Erwerbstätigkeit aufnimmst, wenn du vorher nicht berufstätig warst. Dies gilt besonders, wenn du dich um den Haushalt und die Kindererziehung gekümmert hast.

Der Grund dafür ist, dass das Gesetz den bisherigen Status des unterhaltsberechtigten Ehepartners für eine gewisse Zeit beibehalten möchte. So soll verhindert werden, dass die Scheidungsfolgen vorweggenommen werden und die Trennung sich dadurch vertieft. Das bedeutet, dass du in der Regel vor Ablauf des Trennungsjahres noch keine Erwerbstätigkeit aufnehmen musst.

Unterhalt bei Trennung in der Ehewohnung

Vielleicht fragst du dich, ob du für das Trennungsjahr unbedingt aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen musst. Die gute Nachricht ist: Das ist nicht nötig. Du kannst das obligatorische Trennungsjahr auch innerhalb eurer Ehewohnung vollziehen. Allerdings gibt es einige wichtige Punkte zu beachten:

  1. Aufteilung der Wohnung: Es ist wichtig, dass ihr eure Ehewohnung aufteilt und genau festlegt, wer welche Räumlichkeiten ausschließlich nutzt [2].
  2. Gemeinsame Nutzung bestimmter Räume: Räume wie Küche und Bad, die der Versorgung und Hygiene dienen, könnt ihr weiterhin gemeinsam nutzen [2].
  3. Getrennte Wirtschaftsführung: Ihr solltet keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr erbringen. Das bedeutet zum Beispiel, dass ihr getrennte Bankkonten führen solltet [3].
  4. Besondere Herausforderungen mit Kindern: Wenn ihr gemeinsame Kinder habt, kann die Trennung in der Ehewohnung schwieriger sein. In einer kleinen Wohnung ist es oft nicht möglich, wirklich getrennt zu leben [4].

Ein wichtiger Aspekt beim Unterhalt bei Trennung in der Ehewohnung ist der sogenannte Wohnvorteil. Wenn du mietfrei in der Ehewohnung wohnst, wird dies als finanzieller Vorteil betrachtet und auf dein Einkommen angerechnet. Allerdings wird nicht der volle Mietbetrag angerechnet, sondern nur der Betrag, den du für eine angemessene Wohnung für dich alleine ausgeben würdest (subjektiver Wohnwert) [5].

Trennungsunterhalt bei Arbeitslosigkeit

Wenn du während der Trennung arbeitslos bist, kann das natürlich Auswirkungen auf den Trennungsunterhalt haben. Hier sind einige wichtige Punkte zu beachten:

  1. Selbstbehalt: Als arbeitsloser Unterhaltspflichtiger musst du in der Regel keinen Unterhalt zahlen, wenn du weniger als 1.180 € im Monat zur Verfügung hast (Stand 2021) [6].
  2. Bemühungen um eine neue Stelle: Während des Trennungsjahres musst du dich nicht besonders intensiv um eine neue Stelle bemühen. Das kann jedoch anders sein, wenn du die Stelle erst nach oder kurz vor der Trennung verloren hast [7].
  3. Angemessene Erwerbstätigkeit: Wenn du Unterhalt forderst, musst du einer „angemessenen“ Erwerbstätigkeit nachgehen. Was angemessen ist, richtet sich nach deiner Ausbildung, deinen persönlichen Fähigkeiten, früheren Erwerbstätigkeiten, deinem Lebensalter und deinem Gesundheitszustand [8].
  4. Bemühungen um Arbeit: Du musst dich intensiv und nachhaltig um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen. Das bedeutet, dass du dich nicht nur bei der Agentur für Arbeit melden solltest, sondern auch selbst aktiv nach Stellen suchen musst .
  5. Teilzeitbeschäftigung: Wenn du keine Vollzeitstelle findest, kann es sein, dass du auch einen Mini-Job oder Midi-Job annehmen musst [9].

Es ist wichtig zu wissen, dass der Trennungsunterhalt sich vom nachehelichen Unterhalt unterscheidet. Beim Trennungsunterhalt wird deine Leistungsfähigkeit ausschließlich durch den Selbstbehalt begrenzt. Eine Absenkung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf findet im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt nicht statt [10].

Denk daran, dass jede Situation individuell ist. Wenn du unsicher bist, wie die Regelungen in deinem speziellen Fall aussehen, ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen.

Durchsetzung des Trennungsunterhalts

Außergerichtliche Einigung

Wenn du und dein Ex-Partner euch trennt, musst du nicht zwangsläufig vor Gericht gehen, um den Trennungsunterhalt zu regeln. Eine außergerichtliche Unterhaltseinigung ist oft der einfachere und schnellere Weg. Dabei könnt ihr den Unterhaltsanspruch ohne Einschaltung des Familiengerichts festlegen.

Diese Art der Einigung ist nicht nur für den Kindesunterhalt möglich, sondern auch für den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung und den Unterhalt während des Trennungsjahres [1]. Du und dein Ex-Partner habt dabei viel Spielraum: Ihr könnt die Höhe des Unterhalts festlegen oder sogar auf den Unterhalt nach der Scheidung verzichten, wenn ihr diese Einigung nach Rechtskraft der Scheidung trefft [1].

Grundsätzlich gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Solange ihr euch einig seid und regelmäßig gezahlt wird, ist eine schriftliche Vereinbarung nicht zwingend notwendig. Rechtlich gesehen gilt eure Vereinbarung auch dann, wenn ihr sie nicht schriftlich festhaltet, da Unterhaltsvereinbarungen keiner Formvorschrift unterliegen [1].

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn ihr den Scheidungsunterhalt regeln wollt, obwohl eure Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist, schreibt das Gesetz eine Beurkundung durch einen Notar vor [1].

Gerichtliche Geltendmachung

Manchmal ist eine außergerichtliche Einigung nicht möglich oder sinnvoll. In diesem Fall musst du den Trennungsunterhalt gerichtlich geltend machen. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  1. Schriftliche Aufforderung: Du kannst den Unterhaltsverpflichteten schriftlich auffordern, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. Dabei solltest du eine Frist setzen [1].
  2. Mahnung: Eine weitere Möglichkeit ist, den Unterhaltsverpflichteten mit Fristsetzung zur Zahlung von Unterhalt aufzufordern [1].
  3. Einleitung eines Unterhaltsverfahrens: Als letzte Option kannst du ein Unterhaltsverfahren beim zuständigen Familiengericht einleiten [1].

Je nachdem, welche dieser Maßnahmen du ergreifst, kann sich ein anderer Zeitpunkt für die Geltendmachung von rückwirkendem Unterhalt ergeben. Grundsätzlich hast du ab dem Ersten des betreffenden Monats Anspruch auf rückständigen Unterhalt, jedoch nicht für die Zeit davor [1].

Beachte, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses besteht, wenn du den Anspruch geltend gemacht oder zur Auskunft über das Einkommen aufgefordert hast [2]. Der Anspruch erlischt entweder mit der Rechtskraft der Scheidung oder bei einer Versöhnung. Im Fall einer Versöhnung einigen sich Ehepartner in der Regel darauf, dass rückständiger Unterhalt entfällt [2].

Einstweilige Anordnung

Wenn du schnell Unterhalt brauchst, kann eine einstweilige Anordnung hilfreich sein. Dies ist ein vereinfachtes, beschleunigtes Verfahren, das unabhängig von einem Klageverfahren ist [3]. Du kannst eine einstweilige Anordnung beantragen, auch wenn noch keine Unterhaltsklage erhoben wurde oder während eines laufenden Unterhaltsverfahrens [3].

Zuständig für eine einstweilige Anordnung ist das Amtsgericht/Familiengericht [3]. Wenn bereits eine Ehesache (z.B. Scheidung) bei einem Gericht anhängig ist, ist dieses Gericht zuständig. Andernfalls ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der Unterhaltsverpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat [3].

Um eine einstweilige Anordnung zu beantragen, musst du den Antrag begründen und die Voraussetzungen glaubhaft machen [3]. Anders als bei anderen einstweiligen Anordnungen reicht hier das Interesse an einer raschen gerichtlichen Entscheidung aus, was schon dann gegeben ist, wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben [3].

Das Gericht entscheidet in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung über den Antrag. In besonders eilbedürftigen oder einfach gelagerten Fällen kann es aber auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden [3]. In jedem Fall muss dem Antragsgegner die Möglichkeit gegeben werden, sich zu äußern [3].

Wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erlässt, ist diese sofort vollstreckbar, sobald sie dem Antragsgegner bekannt gegeben wurde [3]. Du kannst dann beispielsweise durch Lohn- oder Sachpfändung den Unterhalt einfordern. Zuständig für die Vollstreckung ist das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) am Sitz des Schuldners [3].

Schlussfolgerung

Trennungsunterhalt ist ein komplexes Thema mit vielen Facetten. Du hast jetzt einen Überblick über die wichtigsten Aspekte, wann kein Trennungsunterhalt gezahlt werden muss. Ob bei kurzer Ehe, gleichem Einkommen oder besonderen Umständen – es gibt viele Faktoren zu beachten. Denk daran, dass jeder Fall individuell ist und im Zweifel rechtlicher Rat sinnvoll sein kann.

Wenn du dich in einer Trennungssituation befindest, kennst du jetzt deine Möglichkeiten besser. Du weißt, wie du vorgehen kannst, um deine Rechte durchzusetzen – sei es außergerichtlich oder vor Gericht. Letztlich geht es darum, eine für beide Seiten faire Lösung zu finden. Mit dem nötigen Wissen bist du gut gerüstet, um die Herausforderungen einer Trennung zu meistern.

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FAQs zum Thema Wann muss kein Trennungsunterhalt gezahlt werden?

Unter welchen Umständen entfällt die Pflicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt?

Es muss kein Trennungsunterhalt gezahlt werden, wenn die bedürftige Person ihre finanzielle Situation selbst verschuldet hat, etwa durch Verschwendungssucht oder die grundlose Kündigung des Arbeitsplatzes. Ebenso entfällt der Anspruch bei schwerwiegendem Fehlverhalten, wie schweren Straftaten gegen den Ehepartner oder demütigendem Ehebruch.

Besteht generell ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach einer Trennung?

Nach einer Trennung besteht in der Regel ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB, beginnend mit dem Zeitpunkt der Trennung. Dieser Anspruch besteht auch, wenn beide Ehepartner noch in der gemeinsamen Wohnung leben und kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.

Wie lange muss Trennungsunterhalt gezahlt werden?

Trennungsunterhalt muss normalerweise bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt werden.

Wann besteht kein Unterhaltsanspruch gegenüber der Ehefrau?

Ein Unterhaltsanspruch gegenüber der Ehefrau besteht nicht, wenn sie finanziell nicht bedürftig ist. Dies ist oft der Fall, wenn beide Ehepartner berufstätig sind oder die Ehefrau über ein eigenes erhebliches Vermögen verfügt.

Referenzen

[1] – https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/trennungsunterhalt-verweigern/
[2] – https://www.scheidung.de/wann-entfaellt-der-anspruch-auf-trennungsunterhalt.html
[3] – https://www.advocado.de/ratgeber/familienrecht/scheidung/scheidung-trennungsunterhalt.html
[4] – https://www.lattermann-anwaltsbuero.de/ehegattenunterhalt/trennungsunterhalt-grundlagen/
[5] – https://www.familienrechtsinfo.de/unterhalt/trennungsunterhalt/
[6] – https://www.deubner-recht.de/themen/trennungsunterhalt/
[7] – https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/trennungsunterhalt/
[8] – https://www.anwalt.de/rechtstipps/wie-lange-gibt-es-ohne-scheidung-trennungsunterhalt-208226.html
[9] – https://rechtsanwalt-roettgen.de/familienrecht/trennungsunterhalt-bei-kurzer-ehedauer/
[10] – https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/ff-22015-ehedauer-ein-haeufig-unterschaetztes-kriterium-1-trennungsunterhalt_idesk_PI17574_HI7690619.html

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