Jemanden beschenken fühlt sich großzügig an – bis Monate oder Jahre später der Gedanke kommt, ob du dieses Geschenk nicht doch zurückfordern solltest. In diesem Ratgeber schauen wir uns nüchtern, aber alltagsnah an, in welchen Situationen du ein Geschenk rechtlich zurückholen kannst und wann es bei einem bitteren Gefühl bleibt.
Wenn aus „Danke!“ Schweigen wird: der Moment nach der Schenkung
Am Anfang steht oft eine gute Absicht. Du überträgst deinem Kind einen größeren Geldbetrag für die erste eigene Wohnung, schreibst der Partnerin die Hälfte des Hauses ins Grundbuch oder schenkst dem Enkel ein Auto. In diesem Moment rechnest du nicht damit, später über Paragrafen nachzudenken.
Später sieht die Lage anders aus. Der Kontakt bricht ab, der neue Partner behandelt dich respektlos, oder du merkst, dass du selbst finanziell knapper dran bist als gedacht. Die Frage drängt sich auf: War das Geschenk ein Fehler – und kannst du das Geschenk zurückfordern, ohne völlig den Familienfrieden zu sprengen?
Genau da wird der Unterschied deutlich zwischen dem Bauchgefühl („Das ist unfair!“) und der Rechtslage. Das deutsche Recht schützt Schenkungen relativ stark, lässt aber in einigen klar begrenzten Situationen eine Rückabwicklung zu.[1] Je besser du diese Ausnahmen kennst, desto eher triffst du eine Entscheidung, mit der du abends ruhig schlafen kannst.
Emotionale Enttäuschung vs. rechtliche Wirklichkeit
Rein menschlich fühlt sich vieles wie Undank an: seltene Besuche, spitze Kommentare, der Eindruck, „ausgenutzt“ worden zu sein. Für ein Gericht reicht das in aller Regel nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht von grobem Undank – dahinter steckt ein deutlich höherer Maßstab als „schlechtes Benehmen“.[1]
Ein zweiter Punkt: Eine Schenkung ist keine Leihgabe mit Rückgaberecht auf Zuruf. Wenn bei der Übergabe nichts anderes vereinbart wurde, gehört der Gegenstand rechtlich dem Beschenkten. Das ist hart, schützt aber auch dich, wenn du selbst einmal etwas geschenkt bekommst. Die spannende Frage ist daher: Wann durchbrechen Ausnahmeregeln dieses Grundprinzip?
Geschenk zurückfordern: diese gesetzlichen Gründe gibt es
Die wichtigsten rechtlichen Hebel, mit denen du ein Geschenk zurückfordern kannst, lassen sich grob in vier Kategorien sortieren:
| Situation | Mögliche Grundlage | Typische Beispiele |
|---|---|---|
| Schweres Fehlverhalten des Beschenkten | Widerruf wegen groben Undanks (§ 530 BGB) | Gewalt, massive Beleidigungen, schwere Straftaten gegen Schenker |
| Eigene finanzielle Not nach der Schenkung | Rückforderung wegen Verarmung (§ 528 BGB) | Rente reicht nicht für Miete und Pflegekosten |
| Zweck der Zuwendung wird klar verfehlt | Zweckschenkung, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Bereicherungsrecht | Geld fürs Haus wird komplett anders verwendet |
| Vertraglich vereinbarte Rückfallrechte | Rücktritts- oder Rückforderungsklausel im Vertrag | Grundstücksschenkung mit Vorbehalt bei Pflegeverweigerung |
Das sind keine „Wunschzettel“, sondern Ausnahmetatbestände, die Gerichte eng auslegen. Wer ein Geschenk zurückfordern möchte, muss diese Voraussetzungen im Zweifel sauber belegen. Ein kurzer Überblick, was hinter den Schlagworten steckt:
Grob undankbar: wann das Verhalten rechtlich die Grenze überschreitet
Die schärfste Waffe ist der Widerruf wegen groben Undanks. § 530 BGB erlaubt es dir, eine Schenkung zu widerrufen, wenn der Beschenkte sich durch eine schwere Verfehlung gegen dich oder nahe Angehörige schuldig macht.[1] Die Fachliteratur und der Bundesgerichtshof nennen als Beispiele etwa körperliche Angriffe, massive Drohungen, schwere Beleidigungen oder gravierende Vermögensschädigungen.[3]
Wichtig: Es geht nicht um Alltagsstreit oder verletzende Worte im Affekt. Gerichte verlangen eine objektiv schwere Verfehlung und eine Haltung, die erkennbare Dankbarkeit vermissen lässt.[2] In einer Entscheidung hat der BGH außerdem klargestellt, dass der Widerruf selbst keine lange Begründung enthalten muss – entscheidend sind die tatsächlichen Umstände, die später nachgewiesen werden können.[3]
Zusätzlich tickt eine Uhr: Du hast in der Regel ein Jahr Zeit, ab dem Moment, in dem du von der Verfehlung sicher erfährst. Ist diese Frist vorbei oder hast du dem Verhalten ausdrücklich verziehen, ist ein Widerruf oft ausgeschlossen.[4]
Verarmung nach der Schenkung: wenn es für dich selbst eng wird
Der zweite große Block sind Rückforderungsrechte wegen Verarmung. § 528 BGB erlaubt es, ein Geschenk zurückzufordern, wenn du nach der Schenkung deinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht mehr decken kannst oder gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber Angehörigen nicht mehr erfüllst.[5]
Typisches Beispiel: Du hast deinem Kind vor Jahren ein Haus übertragen. Später steigen Pflegekosten und Miete, deine Rente reicht kaum noch. In solchen Fällen kann das Gesetz dir einen Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks oder auf Unterhaltszahlungen gegen den Beschenkten geben.[5] Der Clou: Der Beschenkte kann die Rückgabe abwenden, indem er dir die fehlenden Mittel zur Verfügung stellt.
Was viele unterschätzen: Es reicht nicht, sich „ungerecht behandelt“ zu fühlen. Notwendig ist ein echter Notbedarf – im Zweifel belegt durch Rentenbescheide, Kontoauszüge und Kostenaufstellungen. Und auch hier lohnt sich Beratung, weil sich diese Ansprüche mit Sozialleistungen und Unterhaltsrecht überschneiden.
Wenn der Zweck kippt: Schenkung bei verfehlter Lebensplanung
Eine andere Gruppe von Fällen dreht sich darum, dass du bei der Schenkung einen klaren Zweck verfolgt hast. Du überweist etwa Geld, damit dein Kind gemeinsam mit dem Partner eine Immobilie finanziert. Die Beziehung scheitert, das Haus bleibt beim Ex-Partner, und du fragst dich, ob das wirklich so gedacht war.
Die Rechtsprechung spricht bei solchen Konstellationen von Zweckschenkungen oder von Wegfall der Geschäftsgrundlage. Wenn ein bestimmter gemeinsam vorausgesetzter Zweck als Basis der Schenkung wegbricht, kann eine Rückforderung im Einzelfall möglich sein – oft über das Bereicherungsrecht oder § 313 BGB.[6] Der Bundesgerichtshof hat zum Beispiel entschieden, dass Eltern Zuwendungen an das Schwiegerkind teilweise zurückfordern konnten, nachdem die Beziehung gescheitert war.[6]
Hier entscheidet wirklich der Einzelfall: Was stand im Vertrag, was war klar besprochen, und wie stark wurde der Zweck verfehlt? Je genauer sich der ursprüngliche Plan dokumentieren lässt, desto besser die Chancen.
Vertragliche Rückfallklauseln: wenn du beim Notar vorausgedacht hast
Bei größeren Übertragungen – vor allem bei Immobilien – werden häufig notariell Schenkungsverträge geschlossen. Wer dabei auf eine saubere Rückfallklausel achtet, spart sich später viel Streit.[7] Klassisch sind Klauseln, die eine Rückforderung ermöglichen, wenn Pflegeverpflichtungen nicht eingehalten werden, der Beschenkte vor dir verstirbt oder das Objekt ohne deine Zustimmung verkauft wird.
Solche Regelungen greifen unabhängig von grobem Undank oder Verarmung. Dafür müssen sie klar formuliert und mit dem Schenkungsvertrag verzahnt sein. Wenn du aktuell über eine größere Schenkung nachdenkst, lohnt es sich, den Notar bewusst nach solchen Optionen zu fragen.
Geschenk zurückfordern in der Praxis: so gehst du Schritt für Schritt vor
Zwischen „Das fühlt sich falsch an“ und einem fundierten Widerruf liegt ein ganzer Weg. Damit du eine realistische Vorstellung bekommst, wie das praktisch aussehen kann, hier ein möglicher Ablauf – orientiert an den typischen Gründen zum Geschenk zurückfordern:
- Viele beginnen mit einem Gespräch. Gerade in Familien kann ein ruhiger Termin klären, ob es Spielraum für eine einvernehmliche Lösung ohne Gericht gibt – etwa durch Ausgleichszahlungen oder eine teilweise Rückübertragung.
- Als nächstes wird der Vertrag wichtig. Wer Geschenkurkunde, Kontoauszüge und Schriftverkehr zusammenträgt, schafft eine Basis, um den genauen Charakter der Zuwendung sauber einzuordnen – Schenkung, Darlehen, Zweckschenkung.
- Spätestens, wenn grober Undank oder Verarmung im Raum stehen, führt kaum ein Weg an einer Anwältin oder einem Anwalt vorbei. Sie prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob Fristen für den Widerruf noch laufen.[4]
- Erst wenn diese Vorarbeit erledigt ist, wird formal widerrufen oder Rückzahlung verlangt. Das geschieht in der Regel schriftlich, oft mit klarer Fristsetzung, damit für beide Seiten rechtliche Klarheit entsteht.
In manchen Fällen klappt es ohne Klage, in anderen landet die Sache vor Gericht. Ein früher, sachlicher Blick auf deine Erfolgsaussichten spart am Ende oft Geld und Nerven.
Welche Unterlagen dir wirklich helfen
Was in der Praxis immer wieder unterschätzt wird: Wer etwas belegen kann, steht deutlich besser da als jemand, der sich nur auf Erinnerungen stützt. Der berühmte „Zettel am Küchentisch“ hilft selten, ein paar andere Dinge dagegen schon.
- Besonders hilfreich sind notarielle Verträge und Schenkungsvereinbarungen, weil sie den Willen beider Seiten zum Zeitpunkt der Zuwendung dokumentieren. Hier finden sich oft auch Hinweise auf Zweck, Auflagen oder Rückfallrechte.
- Ebenfalls wichtig sind Kontoauszüge, Überweisungsbetreffs und E-Mails. Aus ihnen lässt sich im Streitfall besser rekonstruieren, ob es wirklich ein Geschenk oder doch ein stilles Darlehen war.
- In Fällen von grobem Undank oder Zweckverfehlung spielen Nachrichtenverläufe, Zeugenaussagen und ärztliche Unterlagen eine Rolle. Sie zeigen, wie schwerwiegend das Verhalten des Beschenkten tatsächlich war.[2]
Eine kleine Ehrlichkeit aus eigener Erfahrung: Die meisten von uns sind bei Schenkungen großzügig und locker – und erst später ärgerst du dich, dass du nichts aufgeschrieben hast. Falls du gerade vor einer größeren Zuwendung stehst, ist das ein guter Zeitpunkt, es dieses Mal anders zu machen.
Geschenk zurückfordern – und wo die rechtlichen Grenzen verlaufen
So nachvollziehbar der Wunsch auch ist, ein Geschenk zurückzufordern: Das Gesetz zieht mehrere klare Grenzen.[1] Ein paar typische Stolpersteine:
Zum einen sind ganz normale Gelegenheitsgeschenke – Weihnachten, Geburtstag, kleinere finanzielle Zuschüsse – praktisch nie rückforderbar. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass soziale Konventionen Vorrang haben und Konflikte nicht über Paragrafen gelöst werden sollen.[8]
Zum anderen spielt Verjährung eine Rolle. Ansprüche aus grobem Undank verfallen nach einem Jahr ab sicherer Kenntnis, Pflichtteilsergänzungsansprüche haben eigene Fristen, und auch Bereicherungsansprüche leben nicht unbegrenzt. Wer jahrelang nichts unternimmt, reduziert seine Chancen deutlich.[4]
Dazu kommt: Wenn du einem schweren Fehlverhalten ausdrücklich verziehen hast – etwa in einem Brief oder durch sehr eindeutiges Verhalten – kann ein Widerruf ausgeschlossen sein. Gleiches gilt, wenn die Gegenleistung des Beschenkten (Pflege, Unterhalt, Unterstützung) bereits über Jahre erbracht wurde und eine Rückabwicklung alles ins Wanken bringen würde.
Geschenk zurückfordern und Erbe: was enterbte Kinder wissen sollten
Ein besonderes Kapitel sind Schenkungen im Zusammenhang mit Erbsituationen. Eltern übertragen zum Beispiel schon zu Lebzeiten ein Haus auf ein Kind, während ein anderes Kind später weitgehend leer ausgeht. Hier stellt sich für den Enterbten weniger die Frage, ob er selbst ein Geschenk zurückfordern darf, sondern ob er seinen Pflichtteil um frühere Schenkungen ergänzt.
Das Stichwort ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Vereinfacht gesagt werden bestimmte Schenkungen des Erblassers in einem Zehnjahreszeitraum anteilig so behandelt, als wären sie noch im Nachlass vorhanden.[9] Je kürzer die Schenkung zurückliegt, desto stärker fließt sie in die Berechnung ein – bei „frischen“ Schenkungen zu 100 %, dann sinkend um 10 % pro Jahr.[9]
Für dich als Beschenkte:n heißt das: Selbst wenn niemand das Geschenk zurückfordern kann, kann es im Todesfall des Schenkers indirekt noch einmal eine Rolle spielen. Für enterbte Angehörige ist das oft der einzige Hebel, um zumindest einen Teil eines früher verschenkten Vermögenswertes wirtschaftlich zu berücksichtigen.
Wenn Schenkung und Pflichtteilsverzicht kombiniert werden
In der Praxis werden größere Schenkungen manchmal mit Pflichtteilsverzichtsverträgen kombiniert. Dabei erklären potenzielle Erbinnen und Erben, dass sie später keinen Pflichtteil mehr verlangen. Die Rechtsprechung beschäftigt sich immer wieder mit der Frage, wie sich eine spätere Rückabwicklung der Schenkung auf diesen Verzicht auswirkt.[10]
Der Punkt ist komplex, zeigt aber eines: Je stärker du lebzeitige Schenkungen mit erbrechtlichen Vereinbarungen verknüpfst, desto eher brauchst du fachlichen Rat. Was auf den ersten Blick nach „fairer Lösung für alle“ aussieht, kann Jahre später neue Baustellen öffnen.
Geschenk zurückfordern – drei Fragen vor dem nächsten Schritt
Bevor du einen Brief mit der Überschrift „Widerruf der Schenkung“ aufsetzt, lohnt ein kurzer innerer Stopp. Eine einfache Denkstruktur, die sich in Gesprächen bewährt hat:
Zuerst geht es um den Anlass. Frag dich, ob du gerade aus akuter Wut handelst oder ob sich das ungute Gefühl schon lange aufgebaut hat. Ein Widerruf ist selten der Beginn einer Versöhnung, sondern eher der Einstieg in einen klaren Schnitt. Wenn du merkst, dass du dich aus einer spontanen Kränkung heraus in etwas hineinsteigerst, hilft manchmal eine Nacht drüber schlafen.
Danach kommt die rechtliche Seite. Notiere dir in ein paar Sätzen, warum du denkst, dass ein gesetzlicher Grund vorliegt – grober Undank, Verarmung, Zweckverfehlung oder eine spezielle Klausel im Vertrag. Wenn du das nicht einmal für dich selbst halbwegs greifbar formulieren kannst, wird es vor Gericht kaum leichter.
Zum Schluss spielt der praktische Effekt eine Rolle. Selbst wenn du ein Geschenk zurückfordern kannst: Was passiert dann? Kann der andere das Geld oder die Immobilie überhaupt zurückgeben? Würde eine Lösung, bei der du eine monatliche Zahlung bekommst, vielleicht mehr helfen? Manchmal ist eine kleine, realistische Lösung wertvoller als ein langer Prozess mit ungewissem Ausgang.
Fazit: Geschenk zurückfordern mit Augenmaß
Ein Geschenk zurückzufordern, fühlt sich selten gut an. Es kratzt an Beziehungen, an Selbstbildern und an dem, was du dir bei der Zuwendung eigentlich gedacht hattest. Gleichzeitig kann es Situationen geben, in denen dieser Schritt fair ist – und rechtlich vorgesehen.
Wenn du dir die wichtigsten Kategorien anschaust – grober Undank, eigene Verarmung, klargeregelte Zwecke und vertragliche Rückfallrechte – merkst du: Das Gesetz hält ein paar Notbremsen bereit, will Schenkungen aber nicht zur Verhandlungsmasse für jede Enttäuschung machen.[1]
Mein persönlicher Eindruck nach vielen Fällen: Die besten Lösungen entstehen dort, wo beides ernstgenommen wird – dein Gefühl, „dass das so nicht stimmt“, und die nüchterne Rechtslage. Wer beides zusammendenkt, entscheidet bewusster, ob er das Geschenk zurückfordern will oder ob es Zeit ist, innerlich einen Haken dahinter zu setzen.
Wenn du merkst, dass du im Kreis denkst, such dir eine neutrale Person: eine Anwältin, einen Mediator oder jemanden, der nicht in der Familiengeschichte drinsteckt. Die Mischung aus Distanz und Fachwissen ist manchmal genau das, was zwischen „Es eskaliert“ und „Wir kriegen das geregelt“ entscheidet.
Quellen
- § 530 BGB – Widerruf der Schenkung (Gesetze im Internet, abgerufen am 27.11.2025)
- Wann liegt bei einem Streit grober Undank des Beschenkten vor? (Haufe, abgerufen am 27.11.2025)
- Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks wirksam ohne Begründung (Legal Tribune Online, abgerufen am 27.11.2025)
- Schenkungen rückgängig machen – das sind die Möglichkeiten (Blogbeitrag einer Fachanwaltskanzlei, abgerufen am 27.11.2025)
- Wann können Schenkungen wegen Notbedarfs zurückgefordert werden? (Haufe, abgerufen am 27.11.2025)
- Zweckverfehlung im Zivilrecht – Rückforderungsmöglichkeiten bei Schenkungen (Blog eines Fachanwalts, abgerufen am 27.11.2025)
- Widerruf und Rückforderung von Schenkungen – aktuelle Rechtsprechung und Gestaltung (Institut für Finanzdienstleistungen, abgerufen am 27.11.2025)
- Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche (Wolters Kluwer, abgerufen am 27.11.2025)
- Pflichtteil ausgeschlossen trotz Rückabwicklung der Schenkung (Rose & Partner Fachbeitrag, abgerufen am 27.11.2025)
FAQs zum Thema Geschenk zurückfordern
Kann ich ein Geschenk zurückfordern, wenn wir „nur“ zerstritten sind?
Ein belastetes Verhältnis reicht allein fast nie aus, um ein Geschenk zurückzufordern. Für einen Widerruf wegen groben Undanks braucht es eine schwere Verfehlung – etwa Gewalt, massive Beleidigungen oder gravierende Schädigungen –, die deutlich über alltägliche Konflikte hinausgeht.[2] Wenn du „nur“ enttäuscht bist, lohnt sich eher ein klärendes Gespräch oder, bei größeren Werten, eine Mediation.
Ich habe meinem Kind ein Haus geschenkt, brauche aber jetzt Geld für Pflege – was geht dann?
Wenn du deinen eigenen angemessenen Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten nicht mehr aus eigener Kraft decken kannst, kann ein Anspruch auf Rückgewähr der Schenkung oder auf Unterhaltszahlungen gegen den Beschenkten bestehen (§ 528 BGB).[5] Ob du das Haus wirklich zurückbekommst oder stattdessen Zahlungen erhältst, hängt von der wirtschaftlichen Lage deines Kindes und der vertraglichen Gestaltung ab. Hier ist zwingend eine individuelle Rechtsberatung sinnvoll.
Ich bin beim Erbe leer ausgegangen – kann ich Geschenke an Geschwister angreifen?
Wenn du pflichtteilsberechtigt bist, können größere Schenkungen des Erblassers der letzten Jahre über den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt werden.[9] Du bekommst das konkrete Geschenk zwar nicht „zurück“, aber dein Pflichtteil kann so berechnet werden, als wäre ein Teil des verschenkten Vermögens noch vorhanden. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt vor allem davon ab, wie lange die Schenkung zurückliegt.

